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Die Bedeutung der Gewährung einer Hinterlegungsbescheinigung nach der Unterzeichnung eines Kaufoptionsvertrags

Bei Illeslex Abogados, als Experten für Immobilienrecht auf Mallorca, sind wir uns der Bedeutung der Hinterlegung der Optionsprämie, die in der Regel 10% des Gesamtkaufpreises beträgt, auf dem Treuhandkonto eines Notariats nach der Unterzeichnung eines Immobilienoptionsvertrags bewusst. Dies garantiert dem Käufer die Gewissheit, dass er sein Geld ohne Probleme zurückerhalten kann, wenn der Verkäufer sich schließlich entscheidet, die Immobilie nicht zu verkaufen oder wesentliche Bedingungen des Kaufoptionsvertrags nicht erfüllt. Gleichzeitig ist auch der Verkäufer beruhigt, da ihm zugesichert wird, dass ihm der hinterlegte Betrag als Schadenersatz ausgezahlt wird, falls der Käufer sein Optionsrecht verletzt oder darauf verzichtet. 

 

Aus diesem Grund möchten wir bei Illeslex Abogados betonen, wie wichtig die Unterzeichnung einer notariellen Hinterlegungsurkunde ist. Dieses Dokument, das bei der Überweisung des zu hinterlegenden Betrags vor einem Notar von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, legt die Bedingungen für die Rückzahlung der Optionsprämie für den Fall fest, dass eine der beiden Parteien dem nicht nachkommen würde, die von den Parteien frei vereinbart werden kann.

 

Wenn die Optionsprämie auf einem Notar-Treuhandkonto hinterlegt wird und ein Hinterlegungsdokument nicht unterzeichnet ist, handelt es sich um eine einseitige Hinterlegung durch den Käufer. Wenn der Käufer in diesem Fall zu irgendeinem Zeitpunkt den Notar um Rückerstattung des Betrags bittet, muss der Notar dies tun. Und er muss dies unabhängig davon tun, was im Kaufoptionsvertrag vereinbart wurde, denn wenn der Notar keine Kenntnis von ihm hatte, ist er nicht verpflichtet, sich an ihn zu halten. So könnte es sein, dass der Käufer die Optionsprämie zurückzieht, ohne dass der Verkäufer darüber informiert ist oder davon Kenntnis hat. 

 

Alle Vereinbarungen darüber, was mit dem hinterlegten Betrag im Falle einer Verletzung des Kaufoptionsvertrags durch die Parteien zu tun ist, die dem Notar nicht bekannt sind, sind für ihn nicht bindend. Was jedoch von den Parteien vor dem Notar in der notariellen Hinterlegungsurkunde vereinbart wird, ist für ihn vollumfänglich verbindlich. 

 

Wenn Sie also sicherstellen wollen, dass beide Parteien beruhigt sind und dass es keine Überraschungen beim plötzlichen Verschwinden eines von Ihnen als selbstverständlich angenommenen Betrags gibt, vorausgesetzt, dass die Optionsprämie auf einem Notaranderkonto hinterlegt wird, empfehlen wir Ihnen, eine notarielle Hinterlegungsbescheinigung zu unterzeichnen. Dies ermöglicht nicht nur eine einseitige, sondern auch eine dokumentierte Hinterlegung, bei der beide Vertragsparteien die Bedingungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrags, ganz oder teilweise, an die eine oder die andere Partei, genau vereinbaren und festlegen können.

 

Elisabeth Bonet
ILLESLEX

 

 

Weitere Informationen zum Inhalt dieses Dokuments erhalten Sie von ILLESLEX unter  info@illeslex.com

 

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