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FERIENVERMIETUNG: VORSCHLAG FÜR DIE ZONENEINTEILUNG AUF MALLORCA

Der Inselrat hat am Freitag, den 19. Januar, das Projekt für die Zoneneinteilung im Zusammenhang mit der Ferienvermietung vorgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich einzig und allein um einen VORSCHLAG handelt, der für einen bestimmten Zeitraum hinweg öffentlich dargelegt wird. Die endgültige Version kann nach Eingang von Einwänden, Vorbehalte und Sitzungen, Änderungen beinhalten. Man erwartet eine definitive Entscheidung hinsichtlich der Zoneneinteilung für den Monat Juni.

Mietobjekte mit Lizenzen sind ein wichtiger Teil der Wirtschaft der Insel. Laut den Aufzeichnungen vom September 2017, verfügt Mallorca über rund 40.000 Betten in registrierten Ferienimmobilien. Darüber hinaus befinden sich rund 45.000 Betten in der Lizenzabwicklung, und es wird erwartet, dass in Kürze etwa 11.000 weitere Anträge abgewickelt werden, sobald die Zoneneinteilung feststeht.

Bis diese offiziell genehmigt wird, muss darauf hingewiesen werden, dass nur Immobilien mit einer Lizenz vermarktet und beworben werden dürfen, die vor dem 1. August 2017 erhalten oder beantragt wurden.

Mit Ausnahme von PALMA, dessen Stadtrat seine eigene Zoneneinteilung als Hauptstadt der Insel festlegen muss, wurde MALLORCA in 7 Zonen unterteilt:

 

 

ZONE 1: GESÄTTIGTE TOURISTISCHE KÜSTENZONEN (ROT)

PALMANOVA, MAGALLUF, SANTA PONSA, PAGUERA, BELLAVISTA, CALA BLAVA, SON VERI NOU und EL ARENAL DE LLUCMAJOR.

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, können touristische Aufenthalte nur an 60 Tagen im Jahr vermarktet werden. Es muss daran erinnert werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Haus haben muss und im Fall der Wohnungen, die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen muss.

 

 

ZONE 2: Rest DER TOURISTISCHEN KÜSTENZONEN  (ORANGE)

Der Inhalt dieser ZONE 2 ist durch Ausschluss der ZONE 1 definiert; dieser beinhaltet zum Beispiel PUERTO DE SÓLLER, SANT ELM, COSTA D´EN BLANES, PORTALS NOUS, ILLETAS, CALA VINYES, PUERTO DE ANDRATX, CAMP DE MAR, EL TORO, COSTA DE LA CALMA, PORTALS VELLS, SA TORRE, BAHÍA GRANDE, EL DORADO, BAHÍA AZUL, CALA PI, VALLGORNERA, S´ESTANYOL, SES COVETES, LA RÁPITA, COLONIA DE SANT JORDI, CALA SANTANYÍ, CALA LLOMBARDS, CALA FIGUERA, CALA MONDRAGÓ, PORTOPETRO, CALA D´OR, CALA FERRERA, CALA MARÇAL, PORTOCOLOM, CALA MURADA, ES DOMINGOS, CALAS DE MALLORCA, S´ESTANY D´ES MAS, CALA MENDIA, CALA ANGUILA, S´ILLOT, PORTO CRISTO, SA COMA, CALA MILLOR, CALA BONA, PORT VELL, COSTA DELS PINS, CANYAMEL, FONT DE SA CALA, CALA RATJADA, CALA MESQUIDA, BETLEM, COLONIA DE SANT PERE, SON SERRA DE MARINA, CAN PICAFORT, PLAYA DE MURO, PUERTO DE ALCUDIA, PUERTO DE POLLENSA, BONAIRE, ES BARCARÉS, FORMENTOR, CALA SANT VICENÇ… 

In privaten Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, können touristische Aufenthalte an 60 Tagen im Jahr vermarktet werden. Es muss daran erinnert werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen ständigen Wohnsitz in der Immobilie haben muss und im Fall der Wohnungen, die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen muss. Darüber hinaus können das ganze Jahr über touristische Aufenthalte sowohl in Einfamilienhäusern, als auch in Wohnungen beworben werden. In letzterem Fall ist immer eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

 

ZONE 3: ORTSKERNE IM INSELINNEREN MIT STÄRKEREM TOURISTISCHEM AUFKOMMEN (LILA) 

ALCUDIA, RANDA, ARIANY, BANYALBUFAR, PORT DES CANONGE, ORIENT, ULLARÓ, DEIÁ, LLUCALCARI, SA CALA, S´EMPELTADA, SES COVES, S´ESGLEIETA, ESTELLENCS, ES CARRITXÓ, FORNALUTX, MARRATXINET, POLLENÇA, ES VILÁ, LA FONT, SANTANYÍ, LLOMBARDS, RUBERTS, SES SALINES, SOLLER, BINIARAIX, L´HORTA, VALLDEMOSA, ES PORT DE VALLDEMOSSA, S´ARXIDUC UND SON FERRANDELL.

In Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, können touristische Aufenthalte nur an 60 Tagen im Jahr vermarktet werden. Es muss daran erinnert werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen ständigen Wohnsitz in dem Haus haben muss und im Fall der Wohnungen, die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen muss.

 

 

ZONE 4: REST DER ORTSKERNE IM INSELINNEREN (BLAU)

Der Inhalt ist durch Ausschluss der im Vorfeld dargelegten Zone definiert; dieser beinhaltet LLUCMAJOR, S´ARRACÓ, ANDRATX, CAPDELLÁ, CALVIÁ, GALILEA, SON SERRALTA,  PUIGPUNYENT, ESPORLES, BUNYOLA, PALMANYOLA, SA COMA, SANTA MARÍA, SA CABANA, PONT D´INCA, PLA DE NA TESA, PORTOL, CONSELL, BINISSALEM, BINIAMAR, LLOSETA, MANCOR, SELVA, INCA, CAIMARI, SA POBLA, ALARÓ, MARRATXÍ, LLUC, BÚGER, SENCELLES, SANTA EUGENIA, COSTITX, LLORET, PINA, ALGAIDA, MONTUIRI, MANACOR, SANT LLORENÇ, SON SERVERA, ARTÀ, CAPDEPERA, SANTA MARGALIDA, PETRA, VILAFRANCA, SANT JOAN, MURO…

In privaten Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, können touristische Aufenthalte an 60 Tagen im Jahr vermarktet werden. Es muss daran erinnert werden, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen ständigen Wohnsitz in der Immobilie haben muss und im Fall der Wohnungen, die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen muss. Darüber hinaus können touristische Aufenthalte das ganze Jahr über sowohl in Einfamilienhäusern, als auch in Wohnungen angeboten werden. In letzterem Fall ist immer eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

 

ZONE 5: GESCHÜTZTER LÄNDLICHER BODEN (GRÜN)

Hierbei handelt es sich um Naturgebiete mit hohem Schutzinteresse (AANP), Naturschutzgebiete von besonderem Interesse (ANEI), ländliche Gebiete von landschaftlichem Interesse (ARIP), den Risikopräventionsgebieten (APR) und die territorialen Schutzgebiete (APT)

In diesen Gebieten ist es NICHT möglich, touristische Aufenthalte im Rahmen des Balearischen Tourismusgesetzes zu vermarkten.

 

 

 

ZONE 6: GEWÖHNLICHER LÄNDLICHER BODEN (GELB)

Der Inhalt dieser ZONE 6 ist durch Ausschluss der vorangegangenen Zone definiert.

In privaten Einfamilienhäusern und Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden, können touristische Aufenthalte an 60 Tagen im Jahr vermarktet werden.  Denken Sie daran, dass der Eigentümer, der diese Tätigkeit ausüben möchte, seinen ständigen Wohnsitz in dem Haus haben muss und im Fall der Wohnungen, die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegen muss. Darüber hinaus können touristische Aufenthalte während des ganzen Jahres NUR IN EINFAMILIENHÄUSERN vermarktet werden, und deshalb ist die Kommerzialisierung von Wohnungen verboten, wenn sie sich auf diesem Boden befinden.

 

 

ZONE 7: AUSGESCHLOSSENE GEBIETE (GRAU)

Industriegebiete und ein Flughafen-Dienstgelände in der Nähe des Flughafens SON SANT JOAN.

Eine Präzisierung in Bezug auf die Zonen 1, 2, 3, 4 und 6: In Ermangelung einer rechtlichen Weiterentwicklung des Gesetzes ist nicht bekannt, ob die 60-Tage-Frist eine fortlaufende Mietzeit ist oder sich im Laufe des Jahres verlängern kann.

 

 

TABELLARISCHE ZUSAMMENFASSUNG:

 

 

Zone

Touristische Aufenthalte in Immobilien

60 Tage

Touristische Aufenthalte in EINFAMILIENHÄUSERN, 365 Tage

Touristische Aufenthalte in MEHRFAMILIENHÄUSERN,

365 Tage

1

JA

NEIN

NEIN

2

JA

JA

JA

3

JA

NEIN

NEIN

4

JA

JA

JA

5

NEIN

NEIN

NEIN

6

JA

JA

NEIN

7

NEIN

NEIN

NEIN

 

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