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Kann eine Person angebliche städtische Unregelmäßigkeiten melden?

Als eine auf Immobilien- und Städtebaurecht spezialisierte Anwaltskanzlei auf Mallorca erhalten wir Anfragen, wie man sich im Falle eines vermuteten städtebaulichen Verstosses verhalten sollte. Die „Agencia de Defensa del Territorio de Mallorca“ (Behörde für den Landschafts- und Umweltschutz auf Mallorca) ist eine autonome Behörde des „Consell de Mallorca”, der als grundlegende Funktion den Schutz der städtischen Legalität im geographischen Geltungsbereich der Insel hat.

Die Anzeige von vermuteten städtebaulichen Verstössen kann teilweise von der eigenen „Agencia de Defensa del Territorio“, vom Rathaus oder auch seitens eines Bürgers erhoben werden.

Im letzteren Fall der Anzeige seitens einer Privatperson ist es wichtig zu beachten, dass sie keiner formalen Voraussetzung unterliegen. Einzig zu beachten ist, dass sie in Schriftform und mit einer Identifizierungsmöglichkeit der einreichenden Person formuliert sein müssen.

Einmal verfasst, können sie im allgemeinen Register der „Agencia“, in den Registern des „Consell de Mallorca“, in den Registern der Rathäuser, in den Registern der „Comunidad Autónoma“ oder in der allgemeinen Verwaltung des Staates oder in jedem Postamt eingetragen werden.

Wenn jedoch die Identität der Person nicht angegeben werden möchte, kann das „Formular zur Meldung von Rechtswidrigkeiten auf städtischem Boden“ verwendet werden, jedoch gewährt dies nicht den Status eines Beschwerdeführers und man unterliegt den darin enthaltenen Einschränkungen. Das heisst dies bedingt, dass keine Mitteilung einer vermuteten Rechtswidrigkeit stattfindet; dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Auskunft über den Verlauf der Akte hat; dass man kein Recht darauf hat, dringende Massnahmen zur Einstellung vermuteter illegaler Arbeiten zu ergreifen; dass, bei Vorliegen weiterer Akten über dieselben Arbeiten, die anonyme Anzeige subsidiär gegenüber den vorherigen sein wird; und dass die Anzeigen, im Falle, dass die „Agencia“ der Ansicht ist, dass die Arbeiten verjährt, gesetzeskonform oder nicht strafbar sind, ohne Benachrichtigung an den anonymen Beschwerdeführer archiviert werden.

 

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