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Neue Regulierung für die Vermietung von Booten und Vergnügungsschiffen

Am 7. Mai trat das Dekret 21/2017 in Kraft, mit welchem die Anmietung von Booten und Vergnügungsschiffen geregelt wird. Diese Regelung stellt eine Verbesserung der Regulierung des Dienstleistungsbereichs dar und reduziert ungerechtfertigte oder überproportionale Hindernisse bei der Ausübung dieser Serviceleistungen. Ziel ist die Gründung von Firmen zu erleichtern sowie deren Effizienz und Produktivität.

Das Dekret schlägt vor, die behördlichen Abwicklungen in Bezug auf die Vermietung von Booten und Vergnügungsschiffen an Häfen oder Punkten der autonomen Region der Balearen anzupassen. Insbesondere beinhaltet diese Tätigkeit ausschließlich die Vermietung des Bootes oder Vergnügungsschiffes zu sportlichen Zwecken oder zur Vergnügung, gegen eine Zahlung, ohne dabei eine zusätzliche Freizeit-, Tourismus oder Freizeitleistung anzubieten.

Die behördliche Genehmigung muss bei Ausübung der Tätigkeit nicht mehr vorliegen. Stattdessen, muss eine eigenverantwortliche Erklärung vorliegen, in der dargelegt wird, dass man persönlich sämtliche Anforderungen erfüllt. Hierzu führt das Dekret eine Reihe von Dokumenten auf, über die die Person, die vermietet, verfügen muss und, die belegen, dass tatsächlich den Anforderungen in Verbindung mit der Ausübung dieser Tätigkeit, nachgekommen wird. Hierbei handelt es sich konkret um die Modelle 1 und 2 dieses Dekrets: Die eigenverantwortliche Erklärung für die Vermietung von Booten und Vergnügungsschiffen aus dem aussergemeinschaftlichen Raum. Bis zum Inkrafttreten des Dekrets, benötigten diese Boote und Schiffe eine ordnungsgemäße Lizenz der Generaldirektion für Häfen und Flughäfen. Demzufolge ist das Verfahren vereinfacht und vereinheitlicht worden, was als Folge die Verkürzung von Fristen bis zur Aufnahme der Tätigkeit hat.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufhebung der Vorschrift eine Unfallversicherung für die Insassen der Boote zu verfügen, sowie ebenfalls der Möglichkeit Plätze in Booten mit einer Besatzung an Bord zu vermarkten. So haben sich ebenfalls die Folgen im Fall von “unwesentlichen” Fehlern oder Unterlassungen in der Phase der Überprüfung der eigenverantwortlichen Erklärung.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Schritt von einem Genehmigungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Erklärung äußerst relevant ist. Um eine Streuung der Gesetzesregelung zu vermeiden, hat man es für geeigneter gehalten, die einheitliche Formulierung beizubehalten, in diesem Dekret die gesamte neue Regelung aufzunehmen und die vorherige Regelung aus dem Jahr 2007 vollständig außer Kraft zu setzen.

In dem Fall, dass Sie weitere Informationen benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

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