Die Schenkung ist ein Rechtsgeschäft bei welchem eine Person den Besitz eines Vermögenswertes unentgeltlich an eine andere Person überträgt.
Die Eintragung beim Grundbuchamt ist ein Verfahren, welches zwar nicht verpflichtend ist, doch äußerst ratsam, wenn man Probleme mit Dritten in der Zukunft vermeiden möchte.
Damit die Schenkung einer Immobilie Gültigkeit hat, muss diese beurkundet werden. Hierbei muss eine Einzelaufstellung der übertragenen Vermögensgüter erfolgen, sowie eine Angabe in Bezug auf den Wert der Belastungen, welche der Schenkungsempfänger begleichen muss. So muss ebenfalls die Zustimmung seitens des Schenkungsempfängers dokumentarisch festgehalten werden (oder die einer Bevollmächtigten Person). Es besteht auch die Möglichkeit dieses Schriftstück nachträglich der Urkunde beizufügen (die Schenkung selbst verpflichtet den Schenkungsgeber nicht, sondern erst die entsprechende Zustimmung). In jedem Fall muss das Einverständnis zu Lebzeiten des Schenkungsgebers erfolgen.
Es besteht die Möglichkeit das Eigentum ohne Nutzungsrecht an eine Person zu übertragen und das Recht auf Nutznießung an eine andere.
Es können weder Rechtsunfähige, noch Minderjährige – ausgenommen bei Vermögensgütern von geringem Wert-, sowie Personen die Teil eines Konkursverfahrens sind, eine Schenkung vollziehen.
Man muss ggfs. die Abrechnung und Zahlung der Schenkungssteuer (in der Autonomen Region, in der sich die Immobilie befindet) und der städtischen Wertzuwachssteuer (die sogenannte Plusvalía Municipal) belegen. Die Zahlungsfrist auf den Balearen beläuft sich auf 30 Werktage ab Unterzeichnung der notariellen Urkunde.
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Schenkung beim Grundbuchamt, erscheint diese auf dem Grundbuchauszug.
Die Schenkung ist unwiderruflich, mit Ausnahme von konkreten Fällen in denen z. Bsp. ein kinderloser Schenkungsgeber nach der Schenkung Kinder bekommt, oder die Undankbarkeit des Schenkungsempfängers gegenüber des Gebers. Dieser Widerruf muss beurkundet werden oder Bestandteil eines Gerichtsurteils sein. Hierbei gilt ebenfalls: Die entsprechenden Dokumente müssen beim Grundbuchamt vorgelegt werden.
Anna Álvarez Escardó
Illeslex Lawyer
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2015-02-13
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2015-02-11