Auf den Balearen hat die Verwaltung, wenn das Rathaus oder das Amt für territoriale Verteidigung der Inselregierung ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Städtebaurecht einleitet, nach dem Gesetz EIN JAHR Zeit, um den Vorgang zu lösen, und wenn sie dies nicht ausdrücklich durch einen Beschluss tut, VERFÄLLT das Verfahren, unbeschadet der Möglichkeit, ein neues Verfahren wegen desselben Sachverhalts einzuleiten, solange der Verstoß nicht verjährt ist (diese Frage wird in einem anderen Artikel in unserem Blog behandelt).
Der Ablauf eines Verwaltungsaktes soll eine unbegründete, unbestimmte und ewige Verzögerung des Beschlusses vermeiden und so Rechtssicherheit zugunsten des juristischen Verwaltungs- und Rechtssystems und zugunsten der verwalteten Partei selbst schaffen.
Trotz der oben erwähnten Einjahresfrist, innerhalb derer die Verwaltung diese Art von Akten ausdrücklich regeln muss, ist zu beachten, dass das Landesgesetz selbst eine Reihe von Akten vorsieht, die diese Einjahresfrist aussetzen. Im Einzelnen:
1.- Diese Frist wird während der zwei Monate ausgesetzt, die dem Verwalter für die Beantragung der Legalisierungslizenz gewährt werden.
2.- Ebenso wird durch die Vorlage der Legalisierungsgenehmigung beim Rathaus die Verjährungsfrist ab dem Datum der Vorlage ausgesetzt, bis das Rathaus den Antrag ausdrücklich beschließt oder das entsprechende administrative Schweigen eintritt.
Wird das Wiedereinstellungsverfahren jedoch von einer anderen Verwaltung als der Gemeindeverwaltung (Rathaus) durchgeführt, bei der es sich in der Regel um das Amt für Territoriale Verteidigung der Inselregierung (ADT) handelt, beginnt die Aussetzung an dem Tag, an dem der Interessent oder das Rathaus sie (die ADT) über die Einreichung des Antrags informiert, und wird an dem Tag aufgehoben, an dem einer der folgenden Umstände eintritt:
A.- Der Antragsteller oder das Rathaus teilt der untersuchenden Behörde förmlich den ausdrücklichen Beschluss des Legalisierungsantrags mit.
B.- Das Rathaus der bearbeitenden Verwaltung (in der Regel der ADT) ausdrücklich mit, dass das entsprechende Schweigen der Verwaltung eingetreten ist, das sich aus dem Ausbleiben einer Antwort auf den Antrag innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ergibt.
C.- Wenn seit dem Beginn der Aussetzung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass einer der beiden vorgenannten Umstände eingetreten ist und ohne dass das Rathaus der bearbeitenden Verwaltung (ADT) mitgeteilt hat, welche Gründe der Rechtmäßigkeit einer ausdrücklichen Entscheidung über den Antrag entgegenstehen und welche Gründe der Rechtmäßigkeit der Herstellung des Verwaltungsschweigens entgegenstehen.
In diesen drei Fällen (A, B und C) ist es IMMER empfehlenswert, der TDA jeden Akt im Rahmen der Akte förmlich mitzuteilen, da der Stadtrat dies in vielen Fällen nicht von Amts wegen tut und es im Allgemeinen keine gute Synchronisierung zwischen den beiden Verwaltungen (ADT-Rathäuser) gibt, was für die verwaltete Partei nachteilig sein kann.
3.- Ebenso wird die Verjährungsfrist von einem Jahr durch die Vorlage des Wiederherstellungsprojekts beim Rathaus unterbrochen. Auf diese Weise wird die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Vorlage bis zum Ablauf der nicht verlängerbaren Frist für die Durchführung der Sanierung, die in dem Beschluss zur Einleitung des Sanierungsverfahrens angegeben ist, ausgesetzt.
4.- Eine weitere Handlung, die eine Aussetzung der Verjährungsfrist bewirkt, ist die Anforderung des in Artikel 193.1.d) dieses Gesetzes vorgesehenen Berichts. Die Verjährung wird ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Berichtsantrags und während der für die Ausstellung und Zustellung des Berichts festgelegten Frist von einem Monat gehemmt. Erfolgt die Mitteilung vor Ablauf dieser Frist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der Mitteilung wieder zu laufen. Auf welchen Bericht bezieht sich dieser Absatz genau?
Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen die Anordnung zur Wiederherstellung der städtebaulichen Verstöße oder das Wiederherstellungsverfahren von einer anderen Verwaltung als der Gemeindeverwaltung, d.h. hauptsächlich von der ADT, eingeleitet wurde. Nach der Ausarbeitung und ggf. Genehmigung des Wiederherstellungsprojekts und vor der Vorlage beim Gemeinderat fordert der Betroffene/die Verwaltung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, diese Verwaltung (im Allgemeinen die ADT) auf, einen Bericht zu erstellen, für den die folgenden Regeln gelten:
a.- Eine Kopie des Wiederherstellungsprojekts ist dem Antrag auf den Bericht beizufügen.
b.- Mit dem Bericht soll festgestellt werden, ob die Handlungen oder Nutzungen, die durch das Projekt wiederhergestellt werden sollen, alle Handlungen oder Nutzungen abdecken, die Gegenstand des Verstoßes gegen das Städtebaurecht sind.
c.- Die ausstellende Behörde (in der Regel die ADT) verfügt über eine Frist von einem Monat, um den Bericht zu erstellen und zu übermitteln; ist der Bericht nicht eingegangen, kann der Interessent das Projekt dem Stadtrat vorlegen.
d.- Die ausstellende Behörde wird den Bericht dem Antragsteller und auch dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zukommen lassen.
Diese Gründe für die Aussetzung der Verjährungsfrist, die in diesem Artikel behandelt werden, sind in unserer Bodengesetzgebung festgelegt. Neben diesen gesetzlich festgelegten Gründen gibt es jedoch auch solche, die im Rahmen des Gemeinsamen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt sind, was sich im Wesentlichen auf die Fälle bezieht, in denen ein obligatorischer Bericht von einer anderen öffentlichen Verwaltung verlangt wird, wie z. B. von der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Küstenverwaltung, der Denkmalschutzbehörde, der Straßenverwaltung, einer Einrichtung der Europäischen Union usw. In solchen Fällen würden die gleichen Kriterien wie in Abschnitt 4 oben beschrieben angewendet.
Schließlich ist zu betonen, dass es, selbst wenn ein solches Verwaltungsverfahren verjährt ist, eines ausdrücklichen Beschlusses der Verwaltung selbst bedarf, und außerdem, und das ist sehr wichtig, hindert das Erlöschen eines Verfahrens nicht daran, ein neues Verfahren wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselbe Person einzuleiten, sofern der behauptete städtebauliche Verstoß nicht verjährt ist, denn die Verjährung eines städtebaulichen Verstoßes wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein solches Verfahren eingeleitet wurde, und im Falle der Verjährung hätte dieses neue Verfahren keinen weiteren Verlauf, da der Verstoß verjährt wäre, was nicht bedeutet, dass er rechtskräftig würde (aber er könnte nicht sanktioniert oder zur Wiederaufnahme verurteilt werden...), eine Frage, mit der wir uns später noch befassen werden.), eine Frage, mit der wir uns in einem anderen Artikel befassen werden.
Wir können keine Verbesserungsvorschläge geben, alles ist hervorragend verlaufen. Es wurde eine grossartige Arbeit geleistet, auch für verschiedene kleinere Angelegenheiten, die nach dem Kauf aufgetreten sind. Auf jeden Fall werden wir Sie an unsere englischen Bekannten weiterempfehlen.
2015-06-04
Wir sind mit dem Service sehr zufrieden.
2015-02-13
Sie sind sehr hilfsbereit.
2014-09-10