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INFORMATIVER HINWEIS AUF DIE VERPFLICHTUNG ZUR FÜHRUNG EINES REINIGUNGSDIENSTBUCHS

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 3/2022 über die Zirkularität wurde eine wichtige Neuerung in das Tourismusgesetz aufgenommen, die sich direkt auf die Ferienhäuser auswirkt.

Ab dem 1. Mai 2023 müssen die Vermarkter von Ferienunterkünften ein Logbuch führen, in dem das Datum und die Identität der Person oder des Unternehmens vermerkt werden, die bzw. das die Reinigung der Wohnung, den Wechsel der Bettwäsche und der Handtücher sowie die Garten- und Poolpflege vornimmt.

Dieses Register wird nach dem von der Tourismusverwaltung der Insel festgelegten Muster geführt, das elektronisch sein kann, sofern die Richtigkeit der Daten gewährleistet ist, oder in Papierform.

Der Consell Insular de Mallorca hat das Muster des zu verwendenden Registerbuchs veröffentlicht, das auf seiner Website unter folgendem Link abrufbar ist:

394ed335-5b5c-3192-1659-e7f6c29cbaa7 (conselldemallorca.cat)

Dabei handelt es sich um ein einfaches Deckblatt, das vom Eigentümer/Betreiber auszufüllen ist, zusammen mit einer Reihe von Blättern, die nach jeder in der Wohnung durchgeführten Reinigung auszufüllen sind, entweder durch die beauftragte Person oder Reinigungsfirma oder durch den Eigentümer selbst, wenn er die Reinigungsarbeiten durchführt.

Die Verordnung sieht vor, dass der Gewerbetreibende bei der Beantragung der Erneuerung des Buches das vorherige Buch vorlegen muss, um die Vervollständigung der Seiten oder die Verschlechterung des Zustandes zu begründen, obwohl das derzeit veröffentlichte Modell keine Legalisierung der Bücher durch den Consell vorsieht.  

Wenn das erste Buch fertig ist, wird es aufbewahrt und ein neues gedruckt, das für eventuelle Kontrollen in der Wohnung aufbewahrt werden muss. Das Registerbuch ist während der Dauer des Aufenthalts der Touristen auf dem neuesten Stand zu halten und den Inspektoren der Tourismusverwaltung der Insel zur Verfügung zu stellen.

Im Falle des Verlusts oder der Zerstörung des Buches oder anderer ähnlicher Umstände ist dies durch eine schriftliche Erklärung der Person, die touristische Aufenthalte in Wohnungen zu Wohnzwecken vermarktet, zu begründen, einschließlich der Nichtvorlage und der ihr zur Verfügung stehenden Beweise, und dieser Umstand ist im Genehmigungsverfahren anzugeben.

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