Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2023 unter der Nummer 1823/2023 (ECLI:ES:TS:2023:5758), bei dem Herr Ignacio Sancho Gargallo Berichterstatter ist, zeigt einen Fall, in dem die Insolvenzverwaltung während der gemeinsamen Phase des Insolvenzverfahrens 5.000 Aktien, die die insolvente Gesellschaft an einer Beteiligungsgesellschaft hielt, veräußerte, ohne die vorherige Zustimmung und gerichtliche Genehmigung des Insolvenzrichters einzuholen.
Einer der Gesellschafter dieser Gesellschaft, an der die insolvente Gesellschaft beteiligt war, beantragte die Aufhebung des Verkaufs der Anteile im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und berief sich dabei auf einen Verstoß gegen den früheren Artikel 43.2 LC (derzeitiger Artikel 205 TRLC), der besagt: "Bis zur Genehmigung der Vereinbarung oder bis zur Eröffnung der Liquidationsphase dürfen die Vermögenswerte und Rechte, aus denen die aktive Masse besteht, nicht ohne richterliche Genehmigung veräußert oder belastet werden".
Allerdings war dieser Gesellschafter weder Partei des Kaufvertrags noch Gläubiger der insolventen Gesellschaft, sondern lediglich Beteiligter des Insolvenzverfahrens. Ist er berechtigt, eine solche Nichtigkeitsklage zu erheben?
Artikel 1302 CC legt fest, dass "die Nichtigkeit von Verträgen von denjenigen geltend gemacht werden kann, die durch sie hauptsächlich oder zweitrangig gebunden sind". Da Art. 1257 CC die Wirkungen des Vertrags auf diejenigen beschränkt, die ihn geschlossen haben, ist es logisch, dass diese und die durch den Vertrag gebundenen Personen an seiner Gültigkeit interessiert und daher berechtigt sind, seine Nichtigkeit geltend zu machen.
Die Rechtsprechung der Kammer hat Artikel 1302 CC jedoch weit ausgelegt, da sie einräumt, dass es Fälle geben kann, in denen ein anderes Interesse besteht, das die Ausübung der Nichtigkeitsklage legitimiert, auch wenn es keine Vertragspartei ist.
In dem untersuchten Fall geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die durch den Verstoß gegen den früheren Artikel 43 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (derzeitiger Artikel 205 StGB) betroffenen Interessen über die der Vertragsparteien oder der Schuldner hinausgehen, so dass die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage über 1302 CC hinausgeht. Das berechtigte Interesse ist bei den Gläubigern der insolventen Gesellschaft sehr klar, da das Vermögen der insolventen Gesellschaft durch die Auszahlung ihrer Kredite betroffen ist und sie daher durch die StGB zur Erhebung der Nichtigkeitsklage legitimiert sind. Aber was ist mit dem Aktionär des Beteiligungsunternehmens? Inwieweit hat er dieses berechtigte Interesse, um die Klage erheben zu können?
Das Interesse, das dieser geltend macht, besteht darin, dass er Anteilseigner des Beteiligungsunternehmens ist, dessen Anteile veräußert werden, und dass sich durch diesen Verkauf die Kontrolle über das Unternehmen geändert hat. Darüber hinaus argumentierte der Oberste Gerichtshof, dass "es logisch ist, dass, wenn die Übertragung zugunsten eines der Anteilseigner erfolgte, es einen anderen Interessenten geben könnte, der nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich für den Kauf zu entscheiden, da das rechtliche Verfahren für den Verkauf nicht eingehalten wurde, das ihm diese Möglichkeit gegeben hätte, und er daher von der Unregelmäßigkeit, die zur Unwirksamkeit führte, betroffen gewesen wäre".
Abschließend begründet der Oberste Gerichtshof, dass der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Ausübung der Anfechtungsklage hat. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein solcher Verkauf ohne vorherige Genehmigung des Insolvenzrichters negativ auf das allgemeine Interesse des Insolvenzverfahrens auswirkt, nämlich die Optimierung des Wertes des Vermögens der insolventen Gesellschaft in der Liquidationsphase.
Maite Blas Janssens
Illeslex Abogados
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